Immer öfter interessieren sich auch geringfügig Beschäftigte Menschen für einen Kredit, welcher auch durchaus vergeben werden kann. Allerdings müssen die Banken im Vorfeld die Kreditwürdigkeit des Antragstellers feststellen.

Dies bedeutet, dass nur die Menschen kreditwürdig sind, welche die monatlichen Kreditraten aus dem Kredit mit ihrem eigenen Einkommen tragen können und zeitgleich auch keine Negativmeldungen in der Schufa aufweisen. In der Regel wird eine Schufa Auskunft relativ kurzfristig von den Banken eingeholt, wobei zur Ermittlung der so genannten Kapitaldienstfähigkeit weiterhin eine Haushaltsrechnung aufgestellt werden muss. Auf diese Weise stellen die Kreditinstitute die Einkünfte des künftigen Kreditnehmers und die feststehenden monatlichen Ausgaben einander gegenüber. Anschließend kann ermittelt werden, ob sich ein so genannter Haushaltüberschuss oder ein Haushaltsdefizit ergibt.

Wird bei dieser Prüfung ein Defizit ermittelt, so ist eine Kreditvergabe grundsätzlich ausgeschlossen, denn die Banken müssen befürchten, dass der vergebene Kredit vom Kreditnehmer nicht zurückgezahlt werden kann. Weiterhin ist in diesen Fällen zu befürchten, dass der Kreditnehmer sich überschuldet und anschließend auch seinen Kredit nicht tilgen kann. Die Banken sprechen hierbei von einem so genannten Ausfallrisiko.

Kredit für geringfügig Beschäftigte – Voraussetzungen

Als Grundvoraussetzung für die Vergabe eines Kredits an geringfügig Beschäftigte fordern die Banken also ein regelmäßiges Einkommen aus einer nichtselbständigen Arbeit. Prinzipiell erfüllen geringfügig Beschäftigte zwar diese Voraussetzung einer Festanstellung, allerdings ist ihr Einkommen in der Regel zu gering, um einen Kredit abzahlen zu können.

Nicht selten kommt es vor, dass einige Banken einen Kreditantrag sogar erst dann annehmen, wenn der Kreditnehmer ein gewisses Mindesteinkommen erzielt, welches durchaus zwischen 650 und 900 Euro monatlich liegen kann. Unterschreitet der geringfügig Beschäftigte dieses Mindesteinkommen, ist eine Kreditvergabe prinzipiell ausgeschlossen.

Grundsätzlich können diese Vorgaben aber nicht verallgemeinert werden, denn die Banken fordern unterschiedliche Kreditvoraussetzungen. Und so kann es durchaus vorkommen, dass die eine Bank einen geringfügig Beschäftigten ablehnt, während dieser bei einer anderen Bank problemlos einen Kredit beanspruchen kann. Aus diesem Grund lohnt es sich stets, dass der geringfügig Beschäftigte zeitgleich bei mehreren Banken und Kreditinstituten einen Kreditantrag stellt.

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