Abschreibung von Immobilien
Datum: 09|11|2010 - Kategorie: Wissen
Wer eine Immobilie erwirbt, hat unter Umständen die Möglichkeit, neben einer guten Rendite auch steuerliche Vergünstigungen zu erzielen. Begrenzt sich nach Abschaffung der Eigenheimzulage die Förderung des Staates bei Eigennutzung der Immobilie nur noch auf die Wohnungsbauprämie, so hat er bei einer Vermietung der Immobilie an Dritte die Möglichkeit, diese abzuschreiben.
Bei dieser sogenannten Absetzung für Abnutzung (AfA) nimmt das Finanzamt eine Unterscheidung zwischen Grundstück und Immobilie vor. Denn abgeschrieben werden kann nur die Immobilie, von der der Gesetzgeber annimmt, dass sie sich im Laufe der Jahre ähnlich wie ein Gebrauchsgegenstand abnutzt, während ein Grundstück auch bei Abriss des Gebäudes wieder bebaut werden kann und somit seinen Wert behält.
Degressive vs. lineare Abschreibung
War es bis vor einigen Jahren noch möglich, die Immobilie degressiv abzuschreiben, was eine erhöhte Abschreibung in den ersten Jahren mit sich brachte, so kann heute nur noch eine lineare Abschreibung geltend gemacht werden.
Abschreibungssätze
Unterschieden wird bei der Höhe der AfA danach, wann der Bauantrag für die Immobilie gestellt wurde. Geschah dies bis zum 31. Dezember 1924, beträgt die steuerliche Abschreibungsmöglichkeit 40 Jahre lang jährlich 2,5%. Für Objekte, für die ab dem 01. Januar 1925 ein Bauantrag gestellt wurde, kann der Besitzer für 50 Jahre eine lineare Abschreibung von 2% pro Jahr ansetzen.
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